Rückwirkende Zusammenveranlagung nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.6.2023 – 2 K 209/23 – Revision eingelegt – Az. des BHF: III R 18/23
1. Wandeln Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe um, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass auch bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre im Hinblick auf eine Zusammenveranlagung geändert werden können.
2. Die in Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO enthaltenen Fristenregelungen gehen insoweit ins Leere.
Quelle: EFG Nr. 2 / 2024 S. 137 / BVL Nr.2 von 2024