Rückbau von PV Anlagen auf max. 30 kWp: Kann die „§ 3 Nr. 72 EstG“ – Befreiung nach Leistungsreduzierung angewandt werden?
Eine GbR betreibt drei PV-Anlagen mit jeweils mehr als 30 kWp. Folglich fällt auch keine der Anlagen unter die Ertragssteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EstG. Aber was gilt, wenn die PV-Anlagen auf jeweils unter 30 kWp rückgebaut werden? Fallen die Anlagen dann unter die Steuerbefreiung?
Antwort: Für die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EstG kommt es auf die installierte Bruttoleistung in kWp lt. Markstammdatenregister (MaStR) an. Neben dem Rückbau der PV-Anlagen muss deswegen zunächst die Eintragung im MaStR geändert werden. Dann ist zu prüfen, ob die subjektbezogene Grenze von 100 kWp eingehalten wird. Das ist bei drei PV-Anlagen mit jeweils weniger als 30 kWp unproblematisch. Fraglich ist aber, ob auch die objektbezogenen Kriterien für die Steuerbefreiung eingehalten werden. Dazu müssen dich die drei PV-Anlagen auf unterschiedlichen Gebäuden befinden. Ist das der Fall, sind die PV-Anlagen nach dem Rückbau steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EstG.
Wichtig: Befinden sich mehrere der PV-Anlagen auf einem Gebäude, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn sich in dem Gebäude mehrere Wohn- Gewerbeeinheiten befinden und die auf dem Gebäude installierte Leistung geteilt durch die Anzahl der Einheiten max. 15kWp beträgt.
Quelle: WISO SSP 03/2024