Private E‑Kfz-Nutzung
Erhöhung Höchstbetrag Wachstumschancengesetz
Bei der Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen, rein elektronischen Kfz darf für die Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG) und für die Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen angesetzt werden.
Das gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser bestehende Höchstbetrag soll auf 70.000 Euro angehoben werden.
Die Erhöhung soll für E‑Kfz gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
Wichtig: Gleiches gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG).
“Quelle: WISO SSP 01/2024”