Prinzip: Vorrang von Betriebsausgaben und Werbungskosten
Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Aufwendungen steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden: Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und zusätzlich bei der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EstG. Daher ist das Verhältnis beider Bereiche in § 35a Abs. 5 S. 1 EstG klargestellt. Eine Steuerermäßigung ist nur möglich, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Regelmäßig ist daher eine Aufteilung der Aufwendungen nach dem Flächenmaßstab notwendig.
Quelle: WISO SSP 07/2024