Prämien- bzw. Bonuszahlung der Krankenkasse: Wann mindert sie Ihren Sonderausgabenabzug
Erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs.1 SGB V beruht, mindert die Prämie die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Das hat der BFH entschieden. Für ihn ist die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung (BFH, Urteil vom 06.06.2018, Az. X R 41/17, Abruf-Nr. 204248)
Praxistipps:
- Der Einschränkung des BMF ist das FG Sachsen entgegengetreten (FG Sachsen, Urteil vom 05.04.2018, Az. 8 K 1313/17, Abruf-Nr. 204959): Ein Bonus kann laut FG nur dann als Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn er im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG definierten Basiskrankenversicherungsschutz steht. Wird der Bonus für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten bezahlt, bleibt der Sonderausgabenabzug voll bestehen. Unschädlich sind also z. B. Bonuszahlungen für den Besuch eines Fitness-Studios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, für eine professionelle Zahnreinigung oder die Teilnahme an einer Sportveranstaltung.
- Das FG hat aber die Revision zugelassen. Das Finanzamt hat sie eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. X R 16/18 geführt. Kürzt das Finanzamt Ihnen in vergleichbaren Fällen die Sonderausgaben, legen Sie Einspruch ein, verweisen Sie auf den Musterprozess beim BFH und beantragen Sie das Ruhen Ihres Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 11/2018