Pflegekosten für andere Personen als agB
Übernehmen Sie krankheitsbedingte Aufwendungen, so sind diese bei Ihnen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Allerdings können sich außergewöhnliche Belastungen nur ergeben, wenn es sich dem Grunde nach um zwangsläufige Aufwendungen handelt und diese außergewöhnlich sind. Zwangsläufig sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur solche Aufwendungen, die Sie selbst oder Ihre — in §15 AO aufgeführten — Angehörigen betreffen. Aufwendungen für andere Personen können diese Voraussetzungen nur erfüllen, wenn eine sittliche Pflicht vorliegt (H 33.1- 33.4 “Sittliche Pflicht” EStH).
“Quelle: WISO SSP 08/2021”