Paukenschlag vom FG Köln: Rabatt von verbundenem Unternehmen muss kein Arbeitslohn sein
Gewährt ein Unternehmen den Mitarbeitern eines verbundenen Unternehmens einen Rabatt, werden Lohnsteuerprüfer hellhörig. Ihrer Meinung nach erzielen die Mitarbeiter in diesem Fall Arbeitslohn von dritter Seite, der voll der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Das FG Köln hat dem jetzt widersprochen — und überhaupt keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil gesehen.
Quelle: WISO SSP 02/2019