Notrufsystem außerhalb “Betreutes Wohnen”: Kosten als Haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig?
Ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 S. 1 EStG für Anwendungen für ein Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines “Betreuten Wohnens” befindlichen Haushalt installiert ist und lediglich in der Gerätebereitstellung und der 24-Stunden-Zentrale besteht, zu gewähren, wenn die Entgegennahme und Übermittlung des eingegangenen Notrufs in einer außerhalb des Haushalts belegenen Servicezentrale erfolgt? Diese Frage hängt unter dem Az. VI R 8/21 beim BFH. Das FG München (Urteil vom 02.12.2020, Az. 2 K 313/18), Abruf-Nr. 2224767) hat dem Steuerzahler wie zuvor auch das FG Baden Württemberg die Steueranrechnung nach § 35a EStG zugestanden.
“Quelle: WISO SSP 10/2021”