Neues zum Zufluss von Tantiemen vom BFH:
Das gilt bei Arbeitnehmern und Gesellschaftern
Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses
Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Grummels, Hage
Weil die Tantieme nach R 39b.2 Abs. 2 Nr. 3 LStR einen sonstigen Bezug darstellt, kommt es erst im Zeitpunkt des Zuflusses zur Besteuerung (§38a Abs. 1 S. 3 und § 11 Abs. 1 S 4 EstG). Vollkommen unbedeutend ist, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Tantieme zahlt.
Bei beherrschendem GGf wird ohne Zufluss besteuert
Abweichend von dem die Besteuerung auslösenden tatsächlichen Zufluss kann die Besteuerung auch ohne jeglichen Zufluss erfolgen; nämlich bei beherrschenden GGf. Hintergrund dafür ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Zufluss Fiktion, die gesetzlich nicht vorgesehene Steuervorteile verhindern soll (§42 Abs. 2 S. 1 AO)
Wichtig:
Fällig ist die Tantieme mit Feststellung des Jahresergebnisses. Etwas anderes gilt nur, wenn im Anstellungsvertrag eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche abweichende Fälligkeit vereinbart wurde wie z.B. drei Monate nach Feststellung des Jahresergebnisses (BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az. VI 44/17)
Quelle: WISO SSP 08/2024