Neue Verfassungsbeschwerde zu “zumutbarer Belastung”
Auch bei selbst getragenen Krankheitskosten, die bei Beamten zu beihilfefähigen Aufwendungen führen, ist eine zumutbare Belastung anzusetzen. Sie sind nicht in Höhe der (quotalen) steuerfreien Beihilfe ungeschmälert als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Gegen diese Entscheidung des BFH hat der unterlegene Steuerzahler Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle: WISO SSP 05/2023