Die neue degressive AfA für Wohngebäude: Ist der Beginn der Herstellung oder das Anschaffungsdatum entscheidend?
Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber eine degressive Abschreibung für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5 a EstG) eingeführt. Nun fragt sich ein SSP-Leser: Kommt es für diese Abschreibungsart auf den Beginn der Herstellung oder das Datum der Anschaffung an? Oder ist gar das Datum der Fertigstellung relevant?
Antwort:
Sie müssen hier unterscheiden, ob Sie die Immobilie selbst herstellen oder eine fertiggestellte Immobilie erwerben:
- Stellen Sie die Immobilie selbst her, müssen Sie für die degressive Abschreibung mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnen.
- Erwerben Sie eine bereits fertiggestellte Immobilie, muss die Anschaffung für die degressive Abschreibung aufgrund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags und zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.
Quelle: WISO SSP 08/2024