BFH: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen bei Kultureinrichtungen
Bei Kultureinrichtungen, die primär der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nach § 10b abs. 1 S. 8 EStG (Einkommensteuergesetz) nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 S. 8 EStG genannt ist. Das hat der BFH (Bundesfinanzhof) im Fall eines Musikvereins entschieden und damit ein Urteil des FG Köln kassiert (BFH, Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 7/21, Abruf Nr. 232942).
Quelle: WISO SSP 03/2023