LSt. Kombination III/V: Keine Steuerhinterziehung trotz pflichtwidrig nicht eingereichter Steuererklärung?
Eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) scheidet aus, wenn das Finanzamt zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen Umständen Kenntnis hat. In den Fällen der Pflichtveranlagung ( § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG), bei denen beide Ehegatten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen und einer von ihnen nach der Steuerklasse V besteuert wird, fehlt es regelmäßig an einer Unbekenntnis der Finanzbehörde, weil der Arbeitgeber dem Amt die elektronische LSt-Bescheinigung übermitteln muss. Diese Auffassung vertritt das FG Münster (Urteil vom 24.06.2022, Az. 4 K 135/19 E, Abruf-Nr. 230678). Das Finanzamt pocht auf “Steuerhinterziehung” — und hat deswegen Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 14/22).
“Quelle: WISO SSP 10/2022”