KV- und PV-Beiträge des Kindes: BFH stellt neue Anforderungen an Familien-Steuersparmodell
Eltern dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Kind zahlt, für das die Eltern noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben geltend machen. Diesen Steuervorteil muss das Finanzamt selbst dann gewähren, wenn der Arbeitgeber des Kindes die Beiträge einbehält. Das setzt aber voraus, dass die Eltern ihrem Kind diese Abzüge in bar erstatten.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 11/2018