Krankenversicherungsschutz durch Arbeitgeber: Barlohn oder Sachlohn
Der BFH hat in zwei Urteilen Grundsätze festgelegt, wie es lohnsteuerlich zu behandeln ist, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern zusätzlichen Krankenversicherungsschutz gewährt. Da die Urteile bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind, fragt sich die Praxis, ob und wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagiert.
So sieht der BFH das Ganze
Für den BFH ist die Sache eindeutig: Es kommt auf die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag an, ob es sich um Bar- oder Sachlohn handelt.
Sachlohn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, also keine Geldzahlung verlangen kann (BFH, Urteil vom 07.06.2018, Az. VI R 13/16, Abruf-Nr. 204316).
Drei Fragen und die Antwort der Bundesregierung
Die FDP-Fraktion hat die Bundesregierung jetzt gefragt,
- ob sie die differenzierte Betrachtung des BFH teilt,
- warum das “Sachlohn-Urteil” mit dem Az. VI R 13/16 bisher noch nicht veröffentlicht worden ist und
- warum das anderslautende BMF-Schreiben vom 10.10.2013 “Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze” infolge des BFH-Urteilts mit dem Az. VI R 13/16 noch nicht geändert worden ist.
Die ausweichende Antwort der Bundesregierung: Der BFH hat in den zitierten Entscheidungen grundlegend zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug Stellung genommen. Die Rechtsprechung betrifft nicht nur die Krankenzusatzversicherungen. Deshalb wird mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert, wann und wie die BFH-Urteile in der Praxis angewendet und im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Dieser Termin findet frühestens Ende 2019 statt (Bundestags-Drucksache 19/7573 vom 07.02.2019, Abruf-Nr. 207782).
Quelle: WISO SSP 04/2019