Kindergeld: Unzureichende Mitwirkung rechtfertigt nicht per se die Stundungsablehnung
Verletzt ein Antragsteller im Kindergeldverfahren seine Mitwirkungspflichten, reicht das für sich genommen nicht aus, um seine Stundungswürdigkeit zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürfigkeit zu verzichten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019, Az. 12 K 234/19, Abruf-Nr. 213947, rechtskräftig).
Quelle: WISO SSP 03/2020