Kindergartenzuschuss: Was gilt bei Rückzahlung von Beiträgen?
In der Corona-Pandemie waren viele Kitas geschlossen oder es gab nur Notbetreuungen. In nicht wenigen Fällen sind Beiträge ausgesetzt oder gar rückerstattet worden. Doch was bedeutet das für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG, wenn der Arbeitgeber seinerseits keine Leistungen zurückgefordert bzw. Zuschüsse weitergezahlt hat?
Aktuell hat sich die Finanzverwaltung — offenbar bundeseinheitlich — auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt:
- In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird es für das Kalenderjahr 2020 nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Damit bleiben die Arbeitgeberleistungen für das Jahr 2020 weiter steuerfrei.
- Aber: Die im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den im Jahre 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Kinder zu verrechnen. Sin die Unterbringungs- und Betreuungskosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber 2020 zu Unrecht nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
“Quelle: WISO 21/2021”