Kinderbetreuungskosten und § 35a EStG
Kinderbetreuungskosten können Sie für Ihre Kinder ab deren Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages geltend machen. Vollendet Ihr Kind das 14. Lebensjahr, fällt der Sonderausgabenbezug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgrund der Altersgrenze weg. Es öffnet sich aber der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG. Lassen Sie nämlich auch Ihr 14-jähriges oder älteres Kind noch betreuen oder beaufsichtigen, können Sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 35 a EStG (insbesondere Rechnung und unbare Zahlung) für die angefallenen Lohnkosten die Steuerermäßigung von 20 Prozent beantragen.
Quelle: WISO SSP 05/2023