Kind bekommt für Mutter Sterbegeld: BFH verneint Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 11 EStG
Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG beim begünstigten Nachkommen steuerfrei. Es zählt vielmehr wie Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Vorschrift erweitert nämlich die persönliche Zurechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers. Soweit ein Rechtsnachfolger Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers bezieht, gilt er selbst als Arbeitnehmer (§ 24 Nr. 2 EstG, § 1 Abs. 1 S. 2 LStDV. Das hat der BFH bestätigt (BFH, Urteil vom 19.04.2021, Az. VI R8/19, Abruf-Nr. 224146).
“Quelle: WISO SSP 09/2021”