Keine Tätigkeitsstätte: Verpflegungspauschale wird gekürzt
Ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat und vom Arbeitgeber unentgeltlich verpflegt wird, muss es hinnehmen, dass seine Verpflegungspauschale gekürzt wird — und damit im Zweifel auf null Euro herabfällt. Das hat der BFH klargestellt.
“Quelle: WISO SSP 10/2021”