Ist der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte des Müllwerkers?
Ist für einen Müllwerker, der als „Läufer” neben dem Fahrer auf dem Lkw mitfährt, die Mülltonnen entleert, der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte oder nur ein Sammelpunkt? Diese Frage muss der BFH beantworten.
Der Müllwerker war der Auffassung, dass es sich beim Betriebshof höchstens um einen Sammelpunkt handeln könne. Deshalb machte er für 225 Arbeitstage Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil er jeden Tag länger als acht Stunden von zu Hause abwesend war. Das FG sah den Betriebshof aber als erste Tätigkeitsstätte an. Der Arbeitgeber habe den Müllwerker dem Betriebshof zugeordnet. Und er war dort in hinreichendem Maß tätig. Die Tätigkeiten haben die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug ergänzt bzw. vorbereitet. Sie haben sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen erschöpft, wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019, Az. 4 K 4259/17, Abruf- Nr. 211383).
Quelle: WISO SSP 11/2019