Immobilie: Nutzungsänderung führt nicht generell zu nachträglichen Herstellungskosten
Werden Ausgaben getätigt, aufgrund derer sich Nutzung und/oder Funktion einer Immobilie ändern, stellen diese keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen dar, sondern steuerlich ungünstigere nachträgliche Herstellungskosten. Diese festgefügte Meinung der Finanzverwaltung ist durch eine rechtskräftige Entscheidung des FG Münster ins Wanken geraten.
Der Fall vor dem FG Münster
Im konkreten Fall hatte ein Immobilieneigentümer drei Einheiten in einem Mehrfamilienhaus als Büroräume vermietet. Nachdem er dort verschiedene Instandhaltsungsaufwendungen vorgenommen hatte (Arbeiten an veralteter Elektrik, Sanierung des Sanitärbereichs, Versetzen von Trockenbauwänden und Türen), vermietete er die Einheiten zu Wohnzwecken. Die Instandhaltungsaufwendungen erklärte er in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften.
Das Finanzamt stufte die Arbeiten mit der Nutzungs- und Funktionsänderung dagegen automatisch als nachträgliche Herstellungskosten ein. Der Werbungskostenabzug beschränkte sich auf die Gebäudeabschreibung. Das FG Münster folgte dem nicht. Es erkannte die Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten an (FG Münster, Urteil vom 29.01.2016, Az. 12 K 3193/12 E, Abruf-Nr. 188660).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 10/2016