Home-Office-Pauschale: Volle Steuerermäßigung zulässig
Ist für die berufliche Tätigkeit der Abzug der Tagespauschale möglich, da
- kein räumlich abgeschlossenes Arbeitszimmer genutzt wird
- das Arbeitszimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt wird oder
- der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt
ist mangels Abzugs der (abgrenzbaren) tatsächlichen Aufwendungen für die beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die vollständige Berücksichtigung begünstigter Dienstleistungen im Wege der Steuerermäßigung nach § 35a EstG möglich. Die Sperrwirkung des § 35a Abs. 5 S. 1 EstG entfaltet sich nicht, da bereits keine betragsmäßige Abgrenzung der Aufwendungen möglich ist, die – als Teil der Tagespauschale – Werbungskosten sind. Vorteilhaft ist diese vor allem für Steuerzahler, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, das zwar nicht der Mittelpunkt ist, für deren berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (bis 2022 beschränkter Abzug tatsächlicher Kosten aus 1.250 Euro, ab 2023 Tagespauschale).
Quelle: WISO SSP 07/2024