Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe: Kein Fall für § 35a EStG
Für ein Hausnotrufsystem kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn es im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt. Das hat der BFH klargestellt und damit eine Unterscheidung zu einem Notrufsystem in einer Seniorenresidenz hergestellt, wo eingegangene Notrufe von Pflegekräften sofort persönlich begutachtet werden.
Quelle: WISO SSP 06/2023