Häusliches Arbeitszimmer: Regeln gelten auch für Studenten
Wer direkt nach dem Abitur studiert, absolviert aus steuerlicher Sicht eine Erstausbildung. Die Kosten im Zusammenhang können bis zur Höhe von 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG). Zu diesen Sonderausgaben gehören auch Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzugs gelten dieselben Spielregeln wie für Arbeitnehmer und Unternehmer. Folglich dürfte ein Student, weil er keinen anderen Arbeitsplatz hat (Vorlesungssaal ist kein anderer Arbeitsplatz), für sein Arbeitszimmer Sonderausgaben bis zu 1.250 € geltend machen (BMF, Schreiben vom 06.10.2017, Az. IV C 6 — S 2145/07/10002:,19, Rz 24, Abruf-Nr. 197093).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 11/2017