FG Münster nimmt Stellung: Wie sind vergebliche Planungskosten steuerlich zu handhaben?
Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten, Planung zählen zu den — nur über die Abschreibung absetzbaren — Herstellungskosten eines anderen Gebäudes, wenn sie in das spätere Bauwerk wertbestimmend eingegangen sind. Sofort abzugsfähig sind vergebliche Planungskosten deshalb nur, wenn es sich bei ursprünglich geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude nach Zweck und Bauart um verschiedene Bauwerke handelt und die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes diente. Diese Abschreibungsgrundsätze hat das FG Münster bestätigt.
“Quelle: WISO SSP 04/2022”