FG München: Entschädigungen für Grundstücksbeeinträchtigungen durch Nachbarn steuerfrei
Lässt ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück erhebliche Eingriffe (Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen) durchführen, die erforderlich sind, damit auf dem Nachbargrundstück eine Baumaßnahme durchgeführt werden kann, und verbleiben diese ( z.B. Verpressmittel und Verpressanker) auch nach Abschluss der Baumaßnahmen dauerhaft auf dem Grundstück, stellen Entschädigungen des Bauherrn weder Einkünfte aus V+V noch sonstige Einkünfte dar. Der Steuerzahler hat keine Leistung i.S. v. § 22 Nr. 3 EStG erbracht, insbesondere liegt kein Entgelt für ein “Dulden” vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sollte die Zahlung vielmehr die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks ausgleichen.
“Quelle: WISO 04/2022”