Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte
Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, an verschiedenen Einsatzstellen Dienst zu leisten, hat keine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.
Quelle: WISO SSP 02/2020