Familienleistungsausgleich
Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten
BFH-Urteil vom 18. Januar 2024, III R 5/23
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 02. Februar 2023, Az: 4 K 848/21
Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.
EStG § 64, EStG § 66 Abs 2, EStG VZ 2020
Quelle: BVL 03/24 / BFH