Exkurs: Unterstütztes Kind hat Lebensgefährten
Unterstützen Sie ein Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben, können Sie die Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn das Kind mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt (BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az. VI R 43/17, Abruf-Nr. 217682). Weil Sie das Kind unterstützen, unterstellt der BFH, dass zwischen Ihrem Kind und seinem Lebensgefährten keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht, die für ihn eine — der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende — konkrete Beistandsverpflichtung begründet.
“Quelle: WISO SSP 11/2021”