Entlastungsbetrag: So profitieren Alleinerziehende vom auf 4.008 Euro erhöhten Freibetrag
Die Corona-Krise hat insbesondere Alleinerziehende vor große Herausforderungen gestellt. Kinderbetreuung und Beruf unter einen Hut zu bringen, war noch schwieriger als in „normalen” Zeiten. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Alleinerziehende hier besonders geleistet haben bzw. leisten und den Entlastungsbetrag auf 4.008 Euro erhöht. SSP zeigt Ihnen, wie Sie diesen Freibetrag optimal ausschöpfen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24b EStG geregelt. Er ist ein Freibetrag, der die Summe der Einkünfte direkt mindert. Der Freibetrag ist an vier Voraussetzungen gebunden (§ 24b Abs. 1 und 3 EStG):
- Sie müssen „alleinerziehend” sein.
- Das Kind muss Ihrem Haushalt angehören.
- Sie müssen für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld bzw. ‑freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG haben.
- Das Kind muss sich als das Ihre identifizieren lassen (§ 24b Abs. 1 S.4 EStG)
Entlastungsbetrag steigt 2020 und 2021 auf 4.008 Euro
Die Höhe des Entlastungsbetrags bestimmte (bisher) § 24 Abs. 2 EstG. Danach steht Ihnen für ein Kind ein „Grundentlastungsbetrag” von 1.908 Euro zu. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, das die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, um jeweils 240 Euro.
Der neue § 24b Abs. 2 S. 3 EStG
Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz” wird der Grundentlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2121 um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Geregelt wird dies durch den neuen Satz 3 in § 24b Abs. 2 EStG („Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich in den Kalenderjahren 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro”). Damit soll dem höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in der Corona-Krise Rechnung getragen werden.
Verdoppeln Sie den Grundentlastungsbetrag von 1.908 Euro bzw. 4.008 Euro
Haben Sie zwei Kinder und lebt eins davon bei Ihnen und eines bei Ihrem Partner (Meldung mit Haupt- und Nebenwohnsitz beachten), können Sie beide den Grundentlastungsbetrag geltend machen. Sie für das Kind 1, Ihr Partner für das Kind 2.
Im Jahr 2020 können Sie damit zusammen von einem Entlastungsbetrag vom 8.016 Euro profitieren. Würden beide Kinder nur bei einem Partner berücksichtigt werden, würde Ihnen zusammen nur ein Entlastungsbetrag von 4.248 Euro zustehen.
Quelle: WISO SSP 07/2020