Wichtiges auf den Punkt gebracht
FG: Kein Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz
Ein Poolarbeitsplatz ist ein “anderer Arbeitsplatz” im Sinne des §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b) S. 2 EStG. Der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist insoweit ausgeschlossen. Dafür, dass der Arbeitspool ständig belegt war, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast, vorrangig durch eine Arbeitgeberbescheinigung (FG Hessen, Urteil vom 30.07.2020, Az. 3 K 1220/19, Abruf-Nr. 217684).
Straßenausbau: BFH lehnt Anwendung von § 35a EStG ab
Grundstückseigentümer können Erschließungsbeiträge für eine Straße, die ihnen von der Gemeinde in Rechnung gestellt wurden, nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuermindernd geltend machen. Das hat der BFH entschieden. Für den BFH fehlt es — im Gegensatz zum nach §35a EStG begünstigten Haus- oder Grundstücksabschluss — hier am räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Denn der Beitrag wird für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes gezahlt und kommt damit — im Unterschied zum Hausanschluss — nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern , sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute (BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az. VI R 50/17, Abruf-Nr. 217866).
Energetische Gebäudesanierung: Gilt § 35c EStG auch bei Wohnrecht der Eltern?
Ein Leser fragt: Nach der Gesetzesbegründung zum neuen § 35c EStG ist es unschädlich, wenn der Eigentümer Teile des Objekts als häusliches Arbeitszimmer nutzt und/oder anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Was gilt konkret, wenn das Haus von den Eltern unter Vorbehalt eines Wohnrechts auf die Kinder übertragen wurde und die Eltern das gesamte Haus aufgrund des Wohnrechts nutzen? Können die Kinder die Begünstigung trotzdem in Anspruch nehmen? Antwort: Die Rechtsprechung zu den Verwandten §§ 10e und 10f EStG ist wohl so auszulegen, dass die Überlassung ganzer Wohnungen von Kindern an ihre Eltern nicht mehr unter den “eigenen Wohnzweck” fällt. Danach wäre §35c EStG nicht anzuwenden.
“Quelle: WISO SSP 10/2020”