Dreijährige Eigennutzungspflicht ist auch bei 2 ½ Jahren erfüllt
Den Gewinn aus der Veräußerung einer einmal vermieteten Eigentumswohnung müssen Sie nicht versteuern, wenn Sie die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt haben. So steht es in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Das FG Baden-Württemberg vertritt die für Sie erfreuliche Auffassung, dass dieses Eigennutzungserfordernis – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres erfüllt sein muss.
Quelle: WISO SSP 05/2019