Die neuen Steuerentlastungsgesetze der “Ampel”
Steueränderungen im EStG
§ 9 Abs. 1 S. EStG
Stichwort: Entfernungspauschale, Fernpendlerpauschale
Neuregelung inhaltlich:
- Ausgedehnt wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 38 Cent je vollem Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.
- Auch für die Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.
Gesetz/ Rechtsquelle: Steuerentlastungsgesetz 2022
Inkrafttreten: Tag nach Verkündung
§ 9a S 1. Nr. 1 a) EStG
Stichwort: Anhebung des Arbeitsnehmer Pauschbetrags
Neuregelung inhaltlich:
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten erhöht sich auf 1.200 Euro (bisher: 1.000 Euro).
Gesetz/ Rechtsquelle: Steuerentlastungsgesetz 2022
Inkrafttreten: 01.01.2022
§ 32a Abs. 1 EStG
Stichwort: Anhebung des Grundfreibetrages
Neuregelung inhaltlich:
- Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.
- Der im Jahr 2022 bereits vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§41c Abs. 1S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG).
Gesetz/ Rechtsquelle: Steuerentlastungsgesetz 2022
Inkrafttreten: 01.01.2022
§ 66 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG
Stichwort: Kinderbonus
Neuregelung inhaltlich:
- Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht.
- Der Bonus wird im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt.
Gesetz/ Rechtsquelle: Steuerentlastungsgesetz 2022
Inkrafttreten: Tag nach Verkündung
§§ 101 — 109 EStG
Stichwort: Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Neuregelung inhaltlich:
- Fernpendler, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, erhalten von 2021 — 2026 eine Mobilitätsprämie.
- Bemessungsgrundlage sind die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent (bis 2021) bzw. 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Entfernungskilometer.
Gesetz/ Rechtsquelle: Steuerentlastungsgesetz 2022
Inkrafttreten: Tag nach Verkündung
§§ 112 — 122 EStG
Stichwort: Energiepreispauschale
Neuregelung inhaltlich:
- Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.
Gesetz/ Rechtsquelle: Steuerentlastungsgesetz 2022
Inkrafttreten: Tag nach Verkündung
§ 3 Nr. 28a EStG
Stichwort: Kurzarbeitergeld
Neuregelung inhaltlich:
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll um weitere sechs Monate verlängert werden.
- Die Steuerfeiheit ist damit auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.
- Der ab dem 01.01.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.
Gesetz/ Rechtsquelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Inkrafttreten: Tag nach Verkündung
§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG
Stichwort: Abgabefrist
Neuregelung inhaltlich:
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 soll erneut verlängert werden. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert. Es gelten folgende Fristen:
- Für beratene Fälle:
- VZ 2020: + 6 Monate — 31.08.2022 (LuF: 31.01.2023)
- VZ 2021: + 6 Monate — 31.08.2023 (LuF: 31.01.2024)
- VZ 2022: + 5 Monate — 31.07.2024 (LuF: 31.12.2024)
- Für nicht beratene Fälle:
- VZ 2020: + 3 Monate — 31–10.2021 (LuF: Ende abw. Wj. + 10 Monate)
- VZ 2021: + 3 Monate — 31.10.2022 (LuF: Ende abw. Wj. + 10 Monate)
- VZ 2022: + 2 Monate — 30.09.2023 (LuF: Ende abw. Wj. + 9 Monate)
Gesetz/ Rechtsquelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Inkrafttreten: 31.05.2022
§ 52 Abs. 6 S. 15
Stichwort: Home-Office-Pauschale
Neuregelung inhaltlich:
- Die bestehende Regelung zur Home-Office-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
Gesetz/ Rechtsquelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Inkrafttreten: Tag nach Verkündung
§ 52 Abs. 14 S. 4, 5, 6 EStG / § 52 Abs. 16 S. 3, 4, 5 EStG
Stichwort: Investitionsfristen bei Reinvestitionen/beim Investitionsabzugsbetrag
Neuregelung inhaltlich:
- Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Gesetz/ Rechtsquelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Inkrafttreten: Tag nach Verkündung
“Quelle: WISO SSP 06/2022”