Degressive Abschreibung für Wohngebäude
Befristete Wiedereinführung, § 7 Abs. 5a EStG, Wachstumschancengesetz
Die degressive AfA für Wohngebäude soll erfolgen können, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird.
Im Fall der Anschaffung soll die degressive AfA nur dann möglich sein, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam geschlossen wird.