Corona-Pflegebonus — Klarstellung Berücksichtigungszeitraum
Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 b EStG fallen auch Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach § 150c SGB XI. Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wurde der Begünstigungszeitraum erweitert. Es reicht, wenn sie bis zum 31.05.2023 gewährt werden.
Quelle: WISO SSP 01/2023