Corona: Finanzverwaltung spielt bei Mieterlass mit
Vermieter, die Mietern entgegenkommen, wenn diese coronabedingt Einnahmeprobleme haben, müssen keine steuerlichen Nachteile befürchten. Der volle Werbungskostenabzug bleibt auch dann erhalten, wenn die Miete unter die 66 ‑Prozent-Grenze (bzw. 50-Prozent-Grenze ab 2021) fällt; auch die Einkünfteerzielungsabsicht wird nicht angezweifelt. Es kommt immer darauf an, wie die Verhältnisse vor der Corona-Pandemie waren. Das hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer bundesweit abgestimmten Verfügung klargestellt (Abruf-Nr. 220027).
“Quelle: WISO SSP 01/2021”