Blechschaden auf Parkplatz als Werbungskosten abziehbar?
Ein Leser fragt: Ich habe mein Fahrzeug während der Arbeitszeit auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Nach Feierabend habe ich bemerkt, dass es einen Blechschaden hat. Verursacher unbekannt. Ich habe den Schaden reparieren lassen und dafür den Werbungskostenabzug beantragt. Das Finanzamt hat das abgelehnt, weil der Schaden infolge des “Parkens” und nicht — wie in H 9.10 “Unfallkosten” EStH gefordert — auf der “Fahrt” zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geschah. Hat es Recht?
Antwort:
Nein, der Sachbearbeiter beim Finanzamt liegt hier falsch. Nach Auffassung von SSP liegen hier keine Unfallkosten vor, sondern Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dieser Fall wurde so bereits vor Jahrzehnten vom FG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 17.09.1980, Az. XI (III) 346/78).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 06/2016