Biberschaden: Aufwand ist ein Fall für § 35a (nicht § 33) EStG
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die ein Biber auf dem Wohngrundstück verursacht hat, sind als Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs, 3 EStG , nicht aber als außergewöhnliche Belastung (nach § 33 EStG) abzugsfähig. Das hat der BFH entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Biber auf einem Grundstück erhebliche Schäden angerichtet. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Eigentümer eine “Bibersperre” errichten. Die Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden von insgesamt rd. 4.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Der BFH lehnt den Abzug als außergewöhnliche Belastung ab. Er gestattete aber, die Lohnkosten als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EstG geltend zu machen. Außergewöhnliche Belastungen lägen deshalb nicht vor, weil Wildtierschäden keineswegs unüblich und außerdem nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 33 EStG (z.B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar seien. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, über eine Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG für einen Ausgleich von Wildtierschäden Sorge zutragen (BFH, Urteil vom 01.10.2020, Az. VI R 42/18, Abruf-Nr. 219497).
“Quelle: WISO SSP 01/2021”