Zeitsoldaten und Feuerwehrmänner können erste Tätigkeitsstätte haben
Der BFH hat sich in zwei Fällen mit der ersten Tätigkeitsstätte befasst. Den Urteilen zufolge können sowohl ein Zeitsoldat als auch ein Feuerwehrmann eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Dem steht der Umstand, dass sowohl Zeitsoldat als auch Feuerwehrmann — unter Beachtung der dienstrechtlichen Vorschriften — (jederzeit) auch einem anderen Stützpunkt bzw. einer anderen Wache zugeordnet werden können, nicht entgegen. Dreh- und Angelpunkt war in beiden Fällen das Kriterium der dauerhaften Zuordnung.
Quelle: WISO SSP 04/2023