BFH-Urteil: Steuerzahler können nicht ausgezahlte EPP durch Abgabe der Est-Erklärung 2022 geltend machen
Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale (EPP) nicht ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 geltend machen. Und wenn das Finanzamt der Festsetzung der EPP im Veranlagungsverfahren nicht nachkommt, kann der Steuerzahler sie nach Durchführung eines Vorverfahrens – vor dem FG erstreiten, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 29.02.2024, Az. VI S 24/23, Abruf-Nr. 240441).
Quelle: WISO SSP 05/2024