BFH: Taxi ist kein “öffentliches Verkehrsmittel” i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG
Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG. Deshalb lassen sich Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz bringen. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 09.06.2022, Az. VI R 26/20, Abruf-Nr. 232091). Damit hat er die Entscheidung der Vorinstanz (FG Thüringen) kassiert.
Quelle: WISO SSP 12/2022