BFH: Bei Zuordnung ist Zustellzentrum erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers
Erste Tätigkeitsstätte ist der Zustellpunkt/das Zustellzentrum, dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten wie z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost und Abrechnungen erledigt (BFH, Urteil vom 30.09.2020, Az. VI R 10/19, Abruf-Nr. 219773).
“Quelle: WISO SSP 01/2021”