Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
In der Praxis stellt sich folgende Frage: Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Antwort | Grundsätzlich besteht für Feiertage kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil hier ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorliegt. Wird aufgrund einer tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelung das Arbeitsentgelt für den Feiertag in Höhe des Kurzarbeitergelds gezahlt, erstattet dieses Entgelt nicht die Agentur für Arbeit. In diesem Fall muss bei der Beantragung des Kurzarbeitergelds in der Kug-Abrechnungsliste für den Feiertag beim Soll- und Ist-Entgelt das Arbeitsentgelt in voller Höhe berücksichtigt werden.
Wichtig | Eine Ausnahme gilt, wenn in einem Betrieb üblicherweise an Feiertagen gearbeitet wird (z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe). Dann kann das Kurzarbeitergeld auch für Feiertage gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer an diesem Feiertag auf Grundlage eines Arbeits- oder Dienstplans zur Arbeit vorgesehen war.
“Quelle: WISO SSP 06/2021”