Beiträge eines Kindes für eigene Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung
Beiträge eines Kindes für dessen eigene Basiskranken- und Pflegeversicherung können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Beiträge der Person steuerlich berücksichtigt werden, die die Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen hat und für dieses Kind Kindegeld erhält. Die Vorschrift wird um die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes als materiell-rechtliche Voraussetzung erweitert.
Quelle: WISO SSP 01/2023