Beim BFH: Prozesskosten für Umgangsrechtsstreitigkeit nach § 33 EStG abzugsfähig
Aufwendungen für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn Sie ohne diese Aufwendungen Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Für das FG München und das FG Düsseldorf zählen auch seelische und soziale Bedürfnisse zu Ihrer Existenzgrundlage. Deshalb mindern auch Prozesskosten, die für einen Streit über den Umgang mit einem Kind anfallen, Ihre Steuerlast. Letztendlich entscheiden muss aber der BFH.
Quelle: WISO SSP 02/2019