Beim BFH: Können an Mieter gezahlte Abfindungen (nur) Herstellungskosten sein?
Zahlt ein Investor den bisherigen Mietern Abfindungen, damit sie Wohnungen vorzeitig räumen und er schneller renovieren kann, kann es sich um “anschaffungsnahe Herstellungskosten” nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (und nicht Erhaltungsaufwand) handeln, wenn die Abfindung in Kombination mit den Renovierungskosten die 15-Prozent-Grenze übersteigt.
“Quelle: WISO SSP 01/2022”