Beihilfefähige Krankheitskosten: Keine zumutbare Belastung?
Auch bei selbst getragenen Krankheitskosten, die bei Beamten zu beihilfefähigen Aufwendungen führen, ist eine zumutbare Belastung anzusetzen. Sie sind nicht in Höhe der (quotalen) steuerfreien Beihilfe ungeschmälert als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das hat der BFH klargestellt.
“Quelle: WISO 12/2021”