Airbnb: Finanzverwaltung nimmt einnahmen deutscher Vermieter ins Visier
Die Wohnraumüberlassung über das Portal Airbnb boomt. Tausende Vermietungen sollen in Deutschland täglich über www.airbnb.de abgewickelt werden. In den Steuererklärungen spiegelt sich dieser Boom aber bisher kaum wider. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat deshalb eine Gruppenanfrage an die Europazentrale von Airbnb gestellt. Was droht Airbnb-Vermietern und wie sollten sie sich verhalten?
Grundsätzliches zur Vermietung bzw. Untervermietung
Einkommensteuerlich gilt bei einer Wohnraumüberlassung Folgendes: Wer Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG (BFH, Urteil vom 04.03.2008, Az. IX R 11/07, Abruf-Nr. 083029)
Deshalb interessiert das BZSt, welche Umsätze deutsche Airbnb-Vermieter in Deutschland erzielt haben. Die Gruppenanfrage an die Eurpazentrale von Airbnb in Dublin wurde vom Hamburger Finanzsenat initiiert. Deren Ziel ist es, die Vermieter ausfindig zu machen und nachzuprüfen, ob sie Vermietungsumsätze versteuert haben.
Wichtig! die Vermietungsumsätze deutscher Vermieter herauszufinden, ist nicht schwer. Denn die Miete wird von Airbnb eingezogen und nach Abzug einer Vermittlungsgebühr an die Vermieter überwiesen.
Diese Airbnb-Vermieter haben nichts zu befürchten
Keine Angst vor der Auswertung der Gruppenanfrage muss haben, wer für die Vermietung über Airbnb nicht mehr Einnahmen als 520 Euro im Jahr erzielt hat (R 21.2 Abs. 2 EStR)
Quelle: WISO SSP Ausgabe 06/2018