Abfindung für Aufgabe eines Wohnrechts ist bei V+V sofort als Werbungskosten abziehbar
Wird ein Wohnrecht aufgegeben oder abgelöst und der Eigentümer der Immobilie, also der Erbe, zahlt dem Wohnberechtigten eine Entschädigung für die Ablösung des dinglichen Wohnrechts, stellt die Abfindung sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das, wenn der Erbe die Wohnung anschließend vermietet. Maßgeblich für die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass sowohl vor als auch nach dem Anfall von Aufwendungen zur Ablösung bestehender Nutzungsrechte eine Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer stattfand, und zwar vorher zu wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen (BFH, Urteil vom 20.09.2022, Az. IX R 9/21, Abruf-Nr. 233182).
Quelle: WISO SSP 02/2023